Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SC Media Group GmbH & Co. KG und der SC Media Solutions GmbH. Stand: 01.01.2012 

 

(1) Auftrag
Gegenstand des Auftrages ist die im schriftlichen SC Media Projektangebot (Kostenvoranschlag) definierte Leistung, ggf. mit mehreren Leistungsbestandteilen. Nebenabreden zum Projektangebot bedürfen der Schriftform. Als Auftragsbestätigung gilt grundsätzlich das vom Kunden unterzeichnete und damit angenommene Projektangebot. SC Media wird mit der Auftragsausführung in der Regel erst beginnen, wenn ein in dieser Form vom Kunden erteilter Auftrag vorliegt. Aufträge können auch durch mündliche Annahme von SC Media Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie durch Medienbuchungen und Buchungsfreigaben zustande kommen. Im Zweifel gilt ein Auftrag zu den Konditionen des Angebots als erteilt, wenn SC Media in Abstimmung mit dem Auftraggeber für diesen in einem Projekt tätig wird. Sind keine ausdrücklichen Konditionen vereinbart, gilt der Auftrag als zu den Tagessätzen von SC Media als erteilt. Bei Medienbuchungen (z. B. Anzeigen, die aus Text und/oder Bildelementen bestehen) gilt der Auftrag als zu den zwischen dem Auftraggeber und SC Media im Einzelfall vereinbarten oder üblichen Konditionen (z. B. im Rahmen einer Jahresvereinbarung) oder, falls es solche nicht gibt, als zu den Konditionen der Preislisten der Medien, erteilt. Geschlossene Jahresvereinbarungen über Medienbuchungen gehen in der Regel diesen AGB vor.
 

(2) Mitwirkung des Auftraggebers und Geltung der AGB von Medien
Der Auftraggeber sorgt von sich aus dafür, dass alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen SC Media zeitgerecht zur Verfügung stehen. Er informiert SC Media über alle Vorgänge, Umstände und Verhältnisse, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Verspätungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dadurch ausgelöste höhere Aufwände trägt der Auftraggeber.

Bei Buchungen von Medien gelten, nicht nur für die Rechtzeitigkeit der Mitwirkung des Auftraggebers, auch die jeweiligen Bedingungen der gebuchten Medien und/oder ihrer Vermarkter. Im Fall von Widersprüchen gehen die AGB der SC Media vor.
 

(4) Honorare
Die in unseren Rechnungen angegebenen Honorare beziehen sich unter anderem auf den direkten Zeitaufwand unserer Mitarbeiter oder deren Beauftragten sowie das eingebrachte Know-How und Netzwerk.

Der für das Projekt festgelegte Budgetrahmen und die Zeitplanung sind so kalkuliert, dass die beschriebenen Aufgaben erfolgreich abgewickelt werden können. Sollten sich während der Projektabwicklung wesentliche Änderungswünsche des Auftraggebers ergeben, so benennt SC Media den damit eventuell verbundenen Mehraufwand und stellt ihn zusätzlich in Rechnung. Dasselbe gilt für Mehraufwand durch vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebungen. Eine wesentliche Erweiterung des Projektauftrags liegt vor, wenn und soweit der Auftraggeber neben den beauftragten Leistungen (siehe Leistungsbeschreibung) weitere Leistungen von SC Media verlangt oder den Umfang der vereinbarten Leistung erweitert.
 

(5) Spesen und Büronebenkosten
Die direkt mit unseren Einsätzen für den Auftraggeber verbundenen Spesen wie Inlands-Reisekosten und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie die Büronebenkosten wie Postgebühren, Telefon-, Telefax-, Kopier- und Büromaterialkosten werden im Umlageverfahren berechnet und zwar in Höhe von 15 % der Honorarkosten. Spesen für Reisen darüber hinaus werden separat gegen Beleg abgerechnet, gleiches gilt, falls SC Media auf die Umlage dieses Absatzes verzichtet. 

Diese Nebenkosten werden als getrennte Posten in Rechnungen aufgeführt. Gesetzliche Abgaben und Beiträge (z. B. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherung) werden SC Media ohne Aufschlag gesondert ersetzt.
 

(6) Mehrwertsteuer und Indexierung
Auf die Beratungshonorare, Spesen und Büronebenkosten wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben. Bei Dauerschuldverhältnissen werden die Vergütungen entsprechend der offiziellen Inflationsraten des statistischen Bundesamtes jährlich angepasst.
 

(7) Fremdleistungen
SC Media ist berechtigt, sich für die Durchführung des Auftrages Dritter, sachverständiger Personen zu bedienen. Fremdleistungen, die gemäß Angebot mit einem Handlingaufschlag, wie z. B. Lizenzkäufe, wenn die Lizenz nicht von SC Media weiter gehandelt wird, versehen werden, sind bei Abrechnung zu belegen. In den Fremdrechnungen muss die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen sein.
 

(8) Rechnungsstellung und Verzug
Die Zahlung erfolgt, sofern vorhanden, gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan. Sofern im Zahlungsplan nicht anders definiert ist oder falls kein Zahlungsplan vorliegt, stellt SC Media bei der Auftragserteilung von Beratungsleistungen vorab ein Drittel des festgelegten Budgetrahmens in Rechnung, um die anlaufenden Arbeiten des Projektteams zu finanzieren. Die restlichen Honorare und Nebenkosten werden dann lt. Zahlungsplan oder Projektfortschritt als gekennzeichnete „Teilrechnung” berechnet. Am Schluss des Projektes erstellt SC Media eine Abschlussrechnung entsprechend den Vereinbarungen (oder dem geleisteten Aufwand, wenn keine Vereinbarung vorliegt) und bereits geleisteten Zahlungen des Auftraggebers. Zahlungen für Medienbuchungen oder kombinierte Aufträge, die Elemente von Medienbuchungen oder vergleichbare Anteile enthalten, sind sofort mit der Buchung, d. h. bei Auftragserteilung oder sonstigem Vertragsabschluss fällig. Alle Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 8 Tagen ohne Abzüge zahlbar.

Auftraggeber kommen nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Verzugszinssatz beträgt 8 % über dem Basiszinssatz.
 

(9) Kündigung
Aufträge sind grundsätzlich fest abgeschlossen. Sofern im Angebot nicht anders geregelt, kann der entsprechend Nr. 1 dieser AGB geschlossene Vertrag im Fall von vereinbarter monatlicher Vergütung von SC Media mittels schriftlicher Kündigung beendet werden und zwar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen. Auftraggeber können in solchen Fällen mit einer Frist von 90 Tagen kündigen. Berechnet wird dann derjenige Honorar- und Auslagenaufwand nebst Umlage, der bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung tatsächlich angefallen ist. Projekte mit Medienbuchungen oder anderen Drittleistungen, sowie fest definierten Leistungszeiträumen können von SC Media entschädigungsfrei gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, wird mindestens eine Entschädigung i. H. von 25 % des Auftragswerts fällig. Zusätzlich hat der Auftraggeber mindestens alle für SC Media anfallenden Kosten und etwaige Schäden zu erstatten sowie bereits geleistete Aufwände zu vergüten. 

Medienbuchungen zu Vorzugskonditionen können seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung oder sonstigem Vertragsabschluss nicht gekündigt werden. 

SC Media verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags sämtliche Unterlagen, die im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber angefertigt wurden (insbesondere Konzepte, Zeichnungen, Textentwürfe, Layouts und Skizzen, nicht jedoch Werkzeuge der SC Media, wie mathematische Modelle oder jede Form von Code, sondern nur deren Ergebnisse), Zug um Zug  gegen Zahlung der fälligen Honorare unverzüglich herauszugeben. Projekte und deren Ergebnisse, die nicht abgeschlossen wurden, dürfen vom Auftraggeber nur intern verwendet werden.
 

(10) Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der mit SC Media vereinbarten Leistung in Verzug, was automatisch 8 Tage nach dem Angebot der Leistung der Fall ist, oder unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkung (Nr. 2), so ist SC Media zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Der Anspruch auf Ersatz der durch den Verzug oder der unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen, eines ggf. verursachten Schadens sowie der Entschädigung i. S. der Nr. 9 bleibt davon unberührt.
 

(11) Vertraulichkeit
SC Media verpflichtet sich, vertrauliche Informationen oder Kenntnisse, die SC Media übermittelt werden, oder die SC Media auf Grund dieses Vertrages erarbeitet, vertraulich zu behandeln und zu keinem Zeitpunkt, auch nicht nach Abschluss der Projektarbeiten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzuleiten. Gleiches gilt für den Auftraggeber.
 

(12) Haftung
SC Media wird alle Anstrengungen unternehmen, um die beschriebenen Aufgaben zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu erledigen. Sollte dem Auftraggeber trotzdem aus unserer Arbeit ein Schaden entstehen, so gilt für unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, folgendes:

a. SC Media hat, insbesondere hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit, keine anwaltliche und/oder steuerrechtliche Beratungsfunktion; die Prüfung der Konzepte und Auftragsergebnisse auf wettbewerbliche Zulässigkeit und Übereinstimmung mit geltendem Recht obliegt dem Auftraggeber. Für Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche und gesetzliche Bestimmungen haftet SC Media nicht.

b. SC Media haftet bei Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht nur bis zu dem Betrag des für diesen Auftrag vom Auftraggeber an SC Media gezahlten Beratungshonorars, bei Medienbuchungen maximal bis zur Höhe des Agentureinbehalts, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen solcher Pflichten.

c. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet  SC Media nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Ein eventueller Schadensersatzanspruch kann, soweit zulässig, nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Ansonsten gilt die rechtlich kürzest mögliche Frist, damit für beide Parteien rasch Rechtssicherheit herrscht.
 

(13) Treuepflicht
Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die beschriebenen Aufgaben den Einsatz besonderer Methoden und Techniken erfordern können. Um die Interessen des Auftraggebers zu wahren, verpflichtet sich SC Media, keinen Mitarbeiter des Auftraggebers, der mit diesem Projekt verbunden ist, in ein Angestellten- oder Beraterverhältnis zu engagieren. Diese Verpflichtung endet sechs Monate nach Vertragsbeendigung. Gleichermaßen verpflichtet sich der Auftraggeber, keinen mit diesem Projekt befassten SC Media Mitarbeiter als Angestellten oder Berater direkt oder indirekt zu engagieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von SC Media Mitarbeitern dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtungen enden zwölf Monate nach Vertragsbeendigung. Für den Verstoß gegen diese Regelung verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Zahlung eines vollen Jahresgehaltes des zur Einstellung/zum Einsatz gelangenden Mitarbeiters an die jeweils andere Vertragspartei.
 

(14) Mängelbeseitigung
Soweit erbrachte Vertragsleistungen Nachbesserungen erfordern und nachbesserungsfähig sind, wird SC Media etwaige durch SC Media Mitarbeiter zu vertretende Mängel beseitigen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung. Die Nachbesserungen werden innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Benennung durch den Auftraggeber von SC Media erbracht. Ausdrücklich Notwendigkeiten von Anpassungen, die sich aus Software-Updates oder sonstige Änderungen Dritter ergeben, z. B. durch neue Browserversionen etc., keine Mängel die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind. Bei Medienbuchungen gelten die Geschäftsbedingungen der Medienanbieter (Publisher).
 

(15) Schutz des geistigen Eigentums
SC Media räumt dem Auftraggeber an sämtlichen Unterlagen (insbesondere Konzepten, Zeichnungen, Textentwürfen, Layouts, Skizzen) nach Zahlung des gesamten Honorars das unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht ein gemäß folgender Bestimmungen ein. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen (insbesondere Konzepten, Zeichnungen, Textentwürfen, Layouts, Skizzen) nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
 

(16) Aufbewahrungspflicht
SC Media verwahrt das Projekt betreffende Unterlagen (Berichte, Tonträger, Zeichnungen, Filme etc.) für die Dauer von zwei Jahren, beginnend ab dem Zahlungseingang. Unterlagen konzeptartigen Charakters (Textentwürfe, Layouts, Skizzen, Manuskripte etc.) unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht.
 

(17) Sonstiges
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand ist München vereinbart.
 

(18) Salvatorische Klausel
Sollten Regelungen dieser Vertragsbedingungen teilweise oder ganz ungültig sein, so behalten die anderen Regelungen ihre volle Gültigkeit. Die Parteien werden für die teilweise oder im ganzen ungültigen Bedingungen solche Regelungen vereinbaren, die dem beabsichtigten Willen oder den gewünschten wirtschaftlichen Folgen am nächsten kommen.